Sechs Bergsteiger (T , R , F, O, S, P ) wollen einen Berg besteigen.

Auf halben Weg nach oben hat der Bergsteiger T einen schweren Unfall.

Trotz Lebensgefährliche Verletzungen will T den Aufstieg nicht abbrechen, da es ein lange gehegter Wunsch von ihm ist, einmal den Gipfel dieses Berges zu besteigen.

Er besteht deshalb auf eine Fortsetzung des Vorhabens.

Aus diesem Grund tragen die Übrigen 5 den verletzten T bis zum Gipfel des Berges, wo T schließlich stirbt.

Ein Später erstelltes medizinisches Gutachten zeigt eindeutig, dass ein sofortiger Abstieg mit T dessen Leben gerettet hätte.





Liegt eine strafbare Handlung der fünf Bergsteiger vor, indem sie etwa Beihilfe zum Selbstmord leisten? Handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung?